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Kartonagen Radowitz GmbH
Grandkuhlenweg 5-7
22549 Hamburg
Telefon: 040 832 940-0
E-Mail: direkt@radowitz.de
Vertreten durch
Olaf Griebel
Registereintrag
Registergericht: Hamburg
Handelsregisternummer: B 16848
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 118 595 924
Finanzamt Hamburg-Altona
Bankverbindung
Hamburger Sparkasse
BLZ 200 505 50
Kontonummer 1053 210 215
IBAN DE65 2005 0550 1053 2102 15
BIC HASPDEHHXXX
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für alle Angebote und Lieferungen, zugleich für die gesamte Dauer der Geschäftsbedingung, folgende Bedingungen, wobei eventuelle abweichende Einkaufsbedingungen de Auftraggebers keine Gültigkeit haben und diesen hiermit bereits widersprochen wird:
Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
Auch bei abgeschlossenen Aufträgen behalten wir uns Preiserhöhungen vor für alle bei oder nach Auftragserteilung hinzutretenden Mehrbelastungen, wie Preissteigerung der Rohstoffe, Lohnerhöhungen etc., welche die Gestehungskosten unmittelbar oder mittelbar erhöhen.
Bestätigte Aufträge werden beim Eintritt einer generellen Preiserhöhung längstens noch für 60 Tage zum früheren Preis ausgeliefert, gerechnet vom ersten Tag des auf die Preiskorrektur folgenden Monats.
Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Im Allgemeinen wird die vereinbarte Menge geliefert. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, folgende Mehr- oder Minderlieferung anzuerkennen:
Auflage bis | 500 Stück +/- 20% |
Auflage bis | 2.499 Stück +/- 15% |
Auflage über | 2.500 Stück +/- 10% |
Vereinbarte Lieferfristen sind für uns in handelsüblicher Weise bindend. Bei Überschreiben derselben ist uns eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen, in besonderen Fällen auch eine längere Frist.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt mit der Bestätigung der Änderungen eine neue Lieferzeit. Höhere Gewalt und insbesondere auch Krieg, Streiks und Aussperrungen, Energie-, Wasser-, Rohstoff- und Betriebsstoffmangel, erhebliche Störungen des Verkehrs und des Betriebes - soweit wir sie nicht zu vertreten haben - sowie alle Erscheinungen , die ähnliche Folgewirkungen für die Betriebsführung haben, entbinden uns von der Lieferpflicht, ohne uns zum Schadensersatz zu verpflichten. Sie berechtigen uns, durch besondere Erklärung die Lieferpflicht auf einzelne Teile der übernommenen Aufträge zu beschränken und die Lieferfristen für einen Gesamtauftrag oder Teile davon zu verlängern.
Bei Verzug hat der Auftraggeber grundsätzlich nur das Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Bei Teilverzug nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige ab, so sind wir berechtigt, die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einer Spedition auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und die Ware zu berechnen.
Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Empfängers. Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, für Lieferung frei Hof des Empfängers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen. Wird Ware auf Mehrwegpaletten angeliefert, so bleiben diese unser Eigentum, es sei denn, der Auftraggeber lässt durch den anliefernden LKW eine gleiche Zahl Paletten gleicher Beschaffenheit an uns zurücksenden. Sofern unsere Paletten nicht innerhalb von einem Monat nach Lieferung frachtfrei an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, diese zum Neuwert zu berechnen.
Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht und Stärke der von uns verarbeiteten Papiere bleiben vorbehalten.
Für Druckfehler, die der Käufer bei dem von ihm genehmigten Auftrag übersehen hat, haften wir nicht. Korrekturen sind deutlich lesbar zu vermerken. Für telefonisch durchgegebene Änderungen übernehmen wir keine Gewähr.
Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Ware gerügt werden. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Versteckte Mängel können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.
Herabsetzung der Vergütung oder Lösung vom Vertrag kann nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung verlangt werden. Ersatz für Schäden irgendwelcher Art wird nicht geleistet. Nur soweit wir die Beschaffenheit der Ware für einen uns bekannten Zweck schriftlich garantiert haben, ersetzen wir bei mangelhafter Lieferung einen entstandenen Schaden.
Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten trägt der Auftraggeber.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigungen in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Probedrucken, Mustern und dergleichen verbleibt, ausdrücklich anderweitiger Regelung, bei uns. Auch wenn der Auftraggeber für einen Entwurf oder ein Modell das Benutzungs- oder Verkaufsrecht zugesichert worden ist, berechtigt es denselben nicht zur Vervielfältigung, auch nicht durch einen anderen Lieferanten. Für alle angebotenen Entwürfe oder Modelle behalten wir uns den Zwischenverkauf vor, wenn nicht Gegenteiliges im Angebot vermerkt ist. Lithographien, Kopiervorlagen, Stanzwerkzeuge, Klischees und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn ihre Anfertigung gesondert berechnet wird.
Es gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt Folgendes. Rein netto verlustfreie Kasse binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder binnen 8 Tagen mit 2% Skonto vom Rechnungsbetrag. Eine Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig; im Falle einer solchen ist ein Skontoabzug ausgeschlossen. Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz. Bei größeren Aufträgen behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu fordern. Ein Skontoabzug auf Teil- und Zwischenabrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der jeweils angegebenen Frist erfolgt. Zinsvergütung oder Skonto für frühere Zahlung (Antizipation) ist ausgeschlossen.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware unser Eigentum. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die uns aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswertmiteigentum entspricht.
Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit andren nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigner Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Eine Abtretung er gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen.
Für nach Inangriffnahme der Vorarbeiten gewünschte Änderungen behalten wir uns Berechnungen vor.
Wir sind berechtigt, wenn sich nach Annahme des Auftrages eine Gefährdung des Zahlungsanspruches herausstellt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Als Gefährdung sehen wir Abtretung oder Verpfändung von Buchforderungen an. Fernerhin gilt eine solche als gegeben, wenn ein Kunde eine vorausgegangene Lieferung nach 3. Mahnung nicht bezahlt hat.
Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext und/oder unser Firmenzeichen nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
Mit der Ausnahme von Körperschäden haben wir bei Pflichtverletzungen i.S. des §280 BGB nur, wenn diese sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur für den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise voraussehbaren Schaden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschl. Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Hamburg. Sollte der Rechtsstreit erstinstanzlich in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, so wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Hamburg-Altona vereinbart.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, das Daten über Geschäftsvorgänge verarbeitet werden.
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.
Stand August 2015